Satzung für die Stadtbibliothek Goslar

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.04. 2021 (Nds. GVBl. S. 240) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetztes in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309) hat der Rat der Stadt Goslar in seiner Sitzung am 05.10.2021 die folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Träger und Rechtsform

(1) Die Stadt Goslar betreibt die Stadtbibliothek als öffentlich-rechtliche Einrichtung. Mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Stadtbibliothek entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2) Die Stadt Goslar regelt die Benutzung der Stadtbibliothek und entscheidet über die Benutzungs- und Gebührenbedingungen der Stadtbibliothek.

(3) Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden durch Aushang im Eingangsbereich der
Stadtbibliothek bekannt gegeben.

(4) Die Leitung der Stadtbibliothek sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter üben in den
Räumen der Stadtbibliothek das Hausrecht aus.


§ 2
Aufgaben

(1) Die Stadtbibliothek dient der Information, der allgemeinen, schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Kommunikation sowie zur Unterhaltung und Freizeitgestaltung. Der Medienbestand und die Dienstleistungen orientieren sich am kulturpolitischen Auftrag und am Bedarf der Nutzerinnen und Nutzern. Sie nimmt dazu folgende Aufgaben wahr:

a) Beschaffung, Erschließung, Vermittlung und Ausleihe von allen für die Information und Bildung relevanten Medien. Dazu gehören alle Printmedien wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften sowie auditive und audiovisuelle Medien, elektronische Medien und Informationsangebote,

b) Bereitstellung von Auskunftsmitteln und Erteilung von Auskünften, die der Information und Bildung dienen,

c) Förderung des Lesens und der Fähigkeit mit verschiedenen Informationsträgern umzugehen,

d) Veranstaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Literaturvermittlung, Leseförderung und Präsentation des Bestandes,

e) Einführungen in die Bibliotheksbenutzung für Kindertagesstätten.


§ 3
Kreis der Benutzenden

Natürliche sowie juristische Personen und Personenvereinigungen sind im Rahmen dieser Satzung und des geltenden Rechts berechtigt, die Angebote der Stadtbibliothek in Anspruch zu nehmen.


§ 4
Benutzung

(1) Bücher und andere Medien können in der Einrichtung der Stadtbibliothek vor Ort kostenlos genutzt werden.

(2) Für die Entleihung wird eine Jahresbenutzungsgebühr gemäß Gebührentabelle erhoben.

(3) Die Medien sind für jede Nutzerin und jeden Nutzer frei zugänglich, mit Ausnahme von vor 1920 erschienen Büchern.

(4) Das Bibliothekspersonal berät und ist auf Wunsch bei der Auswahl der Medien behilf-lich.

(5) Der Medienbestand der Erwachsenenabteilung steht Kindern und Jugendlichen nicht in
vollem Umfang zur Verfügung. Über Ausnahmen endscheidet das Bibliothekspersonal,
im Zweifelsfall die Bibliotheksleitung.

(6) Innerhalb der Stadtbibliothek könne alle öffentliche zugänglichen Arbeitsmöglichkeiten
einschließlich technischer Geräte genutzt werden.

(7) Die Internet-PC´s sowie andere technische Geräte können gegen
Entgelt unter Beachtung geltender gesetzlicher Bestimmungen des Urheberrechts in
Anspruch genommen werden. Die Stadtbibliothek haftet nicht bei Verletzung des
Urheberrechts.

(8) Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Verstöße können mit
Zugangsverbot belegt werden.


§ 5
Internetnutzung

(1) Die Stadtbibliothek ermöglicht während ihrer Öffnungszeiten ihren Nutzerinnen und Nutzern den Zugang zu elektronischen Diensten über das Internet. Für die Funktionsfähigkeit der Leitungen und Computer gibt es keine Gewähr. Die Stadtbibliothek gibt kein Anrecht auf uneingeschränkten Internetzugang. Dabei verwendet die Stadtbibliothek entsprechend den Regelungen des Jugendschutzgesetzes und des Gesetztes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienst eine Filtersoftware, die den Zugriff auf von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdenden Schriften indizierte Adressen verhindert.

(2) Der Internetverkehr wird gefiltert und protokolliert. Eine Zuordnung auf die Nutzerinnen und Nutzer ist möglich.

(3) Die Nutzung der Onlinedienste zu kommerziellen Zwecken sowie die Teilnahme an kostenpflichtigen Gewinnspielen sind untersagt. Die gezielte Suche und die Darstellung Menschen verachtender oder Jugend gefährdender Informationen ist nicht gestattet und führt zum sofortigen unbefristeten und unwiderruflichen Ausschluss. Sollten bei der Internetnutzung derartige Informationen unbeabsichtigt angezeigt werden, so sind diese Seiten unverzüglich zu verlassen. Diese Festlegung lässt keine Ausnahme zu gilt gleichermaßen für die Bildschirmanzeige als auch für den Ausdruck. Weiter ist untersagt, sich auf fremde Systeme widerrechtlich einzuloggen oder den Versuch zu unternehmen.

(4) Manipulationen des Betriebssystems oder der Anwendungssoftware sind untersagt. Bei Veränderungen müssen die entstandenen Kosten zur Behebung des Schadens von der Nutzerin oder dem Nutzer erstattet werden.

(5) Ausdrucken von Texten, Bildern und Software ist das Urheberrecht zu beachten. Für den Ausdruck von Texten und Bildern aus dem Internet werden Gebühren nach der gelten-den Gebührentabelle erhoben.

(6) Mitgebrachte oder aus Onlinediensten herunter geladene Software darf auf den
Rechnern der Stadtbibliothek weder installiert noch ausgeführt werden.

(7) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Internetnutzung entstehen können. Insbesondere ist die Stadtbibliothek nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellten Leitungen und Zugänge abgerufen werden sowie für die Funktionsfähigkeit oder Virenfreiheit abgerufener Daten. Die Stadtbibliothek trägt nicht die Verantwortung für Folgen, die durch Aktivitäten der Nutzerinnen und Nutzer im Internet entstehen wie z. B. finanzieller Verpflichtungen durch Bestellungen oder die Nutzung kostenpflichtiger Diens-te.

(8) Es wird darauf hingewiesen, dass im Internet Daten ungesichert übermittelt werden und daher die Gefahr eines Missbrauchs persönlicher Daten, insbesondere von Kreditkarteninformationen oder Passwörtern, besteht. Auch für einen derartigen Missbrauch haftet die Stadtbibliothek nicht.

(9) Die Stadtbibliothek behält sich vor, bei Missachtung der Verhaltenspflichten den Schreibzugriff auf öffentliche Foren einzuschränken und Nutzerinnen und Nutzern, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, von der Internetnutzung auszuschließen.


§ 6
Anmeldung

(1) Das Ausleihen von Medien ist nach schriftlicher Anmeldung durch die Nutzerinnen und Nutzer möglich und erhält auf Antrag einen Ausweis für die Medienausleihe.

a) erwachsene Personen melden sich unter Vorlage ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses mit gültiger Einwohnermeldebestätigung an,

b) erwachsenen Personen eines Landes außerhalb der Europäischen Union melden
sich persönlich unter Vorlage ihres gültigen Reisepasses und ihrer gültigen
Aufenthaltsgenehmigung an,
c) minderjährige Personen können ab Vollendung des siebten Lebensjahrs die Stadtbibliothek nutzen. Für die Anmeldung legen sie das Anmeldeformular mit Unterschrift einer sorgeberechtigten Person sowie deren gültigen Personalausweises oder Reisepasses mit gültiger Einwohnermeldebestätigung vor. Mit der Unterschrift muss die sorgeberechtigte Person die Nutzung der Stadtbibliothek erlauben und die sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen übernehmen,

d) die Anmeldung von Kindern unter sieben Jahren ist möglich. Für sie wird einer sorgeberechtigten Person auf Antrag ein Bibliotheksausweis ausgestellt. Ziffer b) gilt entsprechend,

e) Name, Geburtsdatum und Anschrift der Nutzerin oder des Nutzers sowie die Daten der erziehungsberechtigten Person werden gespeichert. Die Stadtbibliothek setzt hier die elektronische Datenverarbeitung ein. In Ausnahmefällen ist die Stadtbibliothek berechtigt Eintragungen wie bei Verlust oder Beschädigung von Medien, in den betreffenden Nutzungskonten vorzunehmen. Die datenschutzrechtlichen Regelungen des Landes Niedersachsen und der Stadt Goslar werden beachtet,

f) Dienststellen, Institute und Firmen melden sich durch ein ausgefülltes Anmeldeformular, mittels der Unterschrift der jeweiligen Vertretungsberechtigten und einem Dienst- oder Firmenstempel an. Die Leitung der Stadtbibliothek verpflichtet sich mittels Unterschrift auf dem Anmeldeformular der Stadtbibliothek, bei etwaigen aus dem Nutzungsverhältnis ergebenen Forderungen zu haften. Mit dieser Unterschrift wird die Nutzung ausschließlich zu dienstlichen Zwecken anerkannt. Der Nutzungsausweis wird von der jeweiligen Dienststelle, Institution oder Firma verwaltet. Ein Verlust des Ausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen,

g) mit der eigenhändigen Unterschrift auf der Anmeldung wird diese Satzung einschließlich der Gebührentabelle anerkannt und ihre Kenntnisnahme bestätigt.


§ 7
Speicherung von personenbezogenen Daten

Die Nutzerin oder der Nutzer hat sich mit der Speicherung ihrer oder seiner personenbezogen im Rahmen dieser Satzung einverstanden zu erklären.


§ 8
Datenschutzerklärung

Die persönlich bereitgestellten Daten der Nutzenden sind zur Durchführung des Verleihs erforderlich. Ein Verleih von Medien kann ohne diese Daten nicht erfolgen. Eine Datenübermittlung an Dritte erfolgt nicht. Auf Wunsch der Nutzerin oder des Nutzers kann auf Antrag persönlich in der Stadtbibliothek oder schriftlich eine Löschung der persönlichen Daten erfolgen. Die Löschung der Daten hat zur Folge, dass keine Medien mehr entliehen werden können und die Stadtbibliotheksmitgliedschaft erlischt. Eine Löschung kann erst erfolgen, wenn keine Medien und/oder Gebühren mehr ausständig sind. Wird die Stadtbibliothek nicht mehr genutzt, werden die Daten drei Jahre nach Rückgabe des letzten Mediums oder der aus-stehenden Gebühr gelöscht. Die bereits entrichtete Jahresgebühr wird nach der Löschung nicht zurückerstattet. Weiterführende Hinweise zum Datenschutz sind der Datenschutzinformation zu dieser Satzung zu entnehmen.

§ 9
Widerrufsrecht

Jeder berechtigten Person stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch zu. Jede berechtigte Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus der persönlichen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund eines berechtigten Interesses verarbeitet werden, zu widersprechen. Ist die Nutzerin oder der Nutzer davon überzeugt, dass die Verarbeitung ihrer oder seiner Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, ist eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde möglich, sofern die Stadtbibliothek nicht in angemessener Zeit auf die Beschwerde reagiert hat.


§ 10
Nutzungskarte

(1) Jede Nutzerin oder jeder Nutzer, die oder der sich für eine Jahres- oder Familienkarte entschieden hat oder der oder dem eine ermäßigte Karte zusteht, erhält nach Abgabe und Prüfung der vollständig ausgefüllten Anmeldung eine Nutzungskarte, welche die Berechtigung zur Ausleihe beinhaltet. Kinder über sieben Jahre erhalten auf Wunsch eine eigene Kundenkarte. Für Kinder unter sieben Jahre erhält die erziehungsberechtigte Person eine kostenlose Nutzungskarte, die auf die Ausleihe von Medien aus der Kinderabteilung beschränkt ist. Jede Nutzerin oder jeder Nutzer, welche oder welcher sich für die Monatsgebühr entschieden hat, erhält kein Nutzungskarte.

(2) Die Nutzungskarte ist nicht übertragbar. Die Stadtbibliothek kann durch Vorlage eines Ausweisdokumentes dies überprüfen.

(3) Die Nutzungskarte bleibt Eigentum der Stadtbibliothek.

(4) Ein Verlust oder Diebstahl der Nutzungskarte ist der Stadtbibliothek unverzüglich zur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung zu melden.

(5) Nutzerinnen oder Nutzer, bei Kindern und Jugendlichen die jeweiligen gesetzlichen vertretungsberechtigten Personen, haften für Schäden und Kosten, die durch den Missbrauch der Nutzungskarte entstehen.

(6) Eine Namensänderung sowie jeder Wohnungswechsel sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.

(7) Durch unterlassene Meldung der Namensänderung oder des Wohnungswechsels entstehende Kosten sind von der Nutzerin oder des Nutzers zu tragen.

(8) Die Nutzungskarte gilt nach Entrichten der Nutzungsgebühr nach § 19 dieser Satzung ein Jahr. Die Verlängerung der Nutzungskarte kann durch Entrichten der Nutzungsgebühr jeweils für ein weiteres Jahr vor Ort vorgenommen werden.

(9) Die Ausstellung eines Ersatzausweises nach Verlust oder Beschädigung ist gemäß Gebührentabelle gebührenpflichtig.

(10) Im Falle eines Ausschlusses von der Nutzung gemäß § 22 dieser Satzung ist die Nutzungskarte zurückzugeben. Die bereits entrichtete Jahresnutzungsgebühr wird nicht zurückerstattet

(11)
§ 11
Ausleihe

(1) Für die Ausleihe von Medien ist die Nutzungskarte vorzulegen. Sollte diese vergessen worden sein, ist gleichwohl eine Ausleihe gegen Vorlage eines Lichtbildausweises möglich. Bei der Monatsgebühr ist bei jeder Nutzung ein Lichtbildausweis vorzulegen.

(2) Werden entliehe Medien an dritte Personen oder Einrichtungen weitergegeben, bleibt die Weitergabe in der Eigenverantwortung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers. Bei fälligen Mahnungen, Schäden oder Ersatzbeschaffungen haftet die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber.

(3) Die Stadtbibliothek kann die Anzahl der Medien, die gleichzeitig auf einen Ausweis ent-liehen werden, beschränken, soweit dies im Einzelfall, insbesondere nach Art und Wert der Medien auf drei beschränkt.

(4) Für einmalentleihende Nutzerinnen oder Nutzer ist die Anzahl der zu entleihenden Medien auf drei beschränkt.

(5) Die Nutzung der elektronischen Ausleihe (E-Ausleihe) ist nur mit einer gültigen Nutzungskarte möglich. Es gelten die auf den betreffenden Internetseiten der E-Ausleihe genannten Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärungen.

(6) Über das Selbstverbuchungsterminal der Stadtbibliothek ist eine Ausleihe innerhalb der Öffnungszeiten möglich. Für die Funktionsfähigkeit des Gerätes gibt es keine Gewähr.

(7) Medien, die als Informations- oder Lesesaalbestand jederzeit für die Nutzerinnen und Nutzer zur Verfügung stehen oder aus zwingenden Gründen nur in der Stadtbibliothek genutzt werden sollen, sind von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen. Die entsprechenden Medien werden von der Stadtbibliotheksleitung festgelegt. Ausnahmen können gewährt werden.

§ 12
Newsletter und Ausleihhistorie
(1) Die Nutzerin oder der Nutzer hat die Möglichkeit, den Newsletter der Stadtbibliothek zu abonnieren. Dafür werden die E-Mail-Adresse und das Einverständnis der Nutzerin oder des Nutzers benötigt. Das Abonnement des Newsletters kann jederzeit storniert werden, indem die Nutzerin oder der Nutzer sich über den Link im Newsletter vom wei-teren Versand abmeldet. Die Stadtbibliothek löscht umgehend die Daten im Zu-sammenhang mit dem Newsletterversand.

(2) Die Nutzerin oder der Nutzer hat die Möglichkeit ihre oder seine Ausleihistorie speichern zu lassen. Bei Ausleihe eines schon einmal entliehenen Mediums wird durch das Bibliotheks-Programm darauf hingewiesen. Die Speicherung erfolgt erst nach erfolgter Einverständniserklärung bei der unterschriebenen Anmeldung.

§ 13
Haftungsausschluss
Die Stadtbibliothek schließt ihre Haftung für Schäden aus, die durch die Ausleihe und Nutzung von audiovisuellen Medien und Datenträgern entsteht. Dies schließt auch Schäden durch Schadsoftware aus.

§ 14
Leihfristen
(1) Die Leihfrist für DVD´s beträgt eine Woche, für alle anderen Medien drei Wochen.

(2) Die Leihfrist kann für bestimmte Medien verkürzt oder verlängert werden. Dieses wird durch Aushang oder einen entsprechenden anderweitigen Hinweis angezeigt.

(3) Die Leihfrist ist einzuhalten. Solange die Nutzerin oder der Nutzer der Rückgabe der Medien nach Ablauf der Leihfrist nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Stadtbibliothek die Ausleihe weiterer Medien an sie oder ihn einstellen.

§ 15
Verlängerungen und Vormerkungen
(1) Die Leihfrist kann verlängert werden, wenn die Medieneinheit nicht vorgemerkt ist.

(2) Eine Verlängerung nach Ablauf der Leihfrist gilt als neue Ausleihe und entbindet nicht von der Zahlung der bis dahin angefallenen zusätzlichen Nutzungsgebühren.

(3) Es sind höchstens zwei Verlängerungen möglich. Ausnahmen können mit dem Stadtbibliothekspersonal abgesprochen werden.

(4) Eine Verlängerung kann telefonisch, per E-Mail, vor Ort oder über das eigene Kundenkonto per Internet erfolgen. Ein Anspruch auf Verlängerungen besteht nicht. Verlängerungen über die Homepage der Stadtbibliothek werden von der Nutzerin oder dem Nutzer selbst auf eigenen Risiko vorgenommen, ein Anspruch hierauf besteht nicht. Fehlerhafte Verlängerungen gehen zu Lasten der Nutzerin oder des Nutzers.

(5) Ausgeliehene Medien können gegen eine Gebühr entsprechend der Gebührentabelle vorgemerkt werden. Vorgemerkte Medien werden nicht länger als sieben Tage bereitgehalten.

§ 16
Rückgabe
(1) Die Medien sind spätestens mit Ablauf der Leihfrist in der Stadtbibliothek abzugeben. Bei der Rückgabe der Medien muss der Abschluss des Rückbuchungsvorganges abgewartet werden. Die Rückgabequittung erbringt allein den Beweis, dass eine Rückgabe stattgefunden hat.

(2) Kommt die Nutzerin oder der Nutzer der Rückgabeverpflichtung bis zum Ende der Leihfrist nicht nach, so fallen Gebühren an. Ein Anspruch auf eine schriftliche Mahnung besteht jedoch nicht. Bei Überschreitung der Leihfrist werden Gebühren nach dem Gebührentarif erhoben.

(3) Werden die ausgeliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, wird die Nutzerin oder der Nutzer der Anschaffungswert der Medien zuzüglich entsprechender Gebühren für die Wiederbeschaffung, die Einarbeitung sowie die Einbandarbeiten gemäß des Gebührentarifs in Rechnung gestellt.

(4) Die Nutzerin oder der Nutzer hat die Möglichkeit die Medien außerhalb der Öffnungszeiten über den Rückgabeautomaten am Eingang des Kulturmarktplatzes abzugeben. Eine Rückgabequittung kann am Automaten sofort angefordert werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Funktionalität des Automaten.

§ 17
Notverbuchung
Bei Ausfall der automatisierten Ausleihverbuchung wird die Notverbuchung aktiviert. Die Notverbuchung lässt jedoch nur die Ausleihe und Rückgabe von Medien zu. Verlängerungen, Vormerkungen, Benutzeranmeldungen, Kontoabfragen u. ä. sind nicht möglich.

§ 18
Auswärter Leihverkehr
(1) Im Bestand der Stadtbibliothek nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können nach den Bestimmungen der „Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland“ in der jeweils geltenden Fassung aus auswärtigen Bibliotheken gegen Entrichtung einer Gebühr gemäß der Gebührentabelle beschafft werden. Darüber hinaus sind die von der sendenden Bibliothek in Rechnung gestellten Gebühren zu entrichten.

(2) Ist ein Medium von der gesendeten Bibliothek als Lesesaalbenutzung gekennzeichnet, so darf dieses nur in den Räumlichkeiten der Bibliothek genutzt werden. Es werden keine Ausnahmen gemacht.

(3) Medien, die über den auswärtigen Leihverkehr bestellt wurden, dürfen nicht über das eigene Konto per Internet verlängert werden, sondern nur telefonisch, per E-Mail oder vor Ort.

(4) Bei zu spät abgegebenen Medien wird eine Mahngebühr gemäß Gebührentabelle fällig.

§ 19
Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung
(1) Jede Nutzerin und jeder Nutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien, welche sämtlich elektronisch gesichert sind, und sämtliche Einrichtungen der Stadtbibliothek im Interesse der Allgemeinheit schonend und sorgfältig zu behandeln und ansehnlich zu erhalten.

(2) Die Medien sind vor Witterungseinflüssen zu schützen. Das Schreiben in oder auf den Medien, An- und Unterstreichungen, Markierungen, Randbemerkungen, Benutzung ungeeigneter Lesezeichen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen sind untersagt.

(3) Jede Nutzerin und jeder Nutzer ist im eigenen Interesse verpflichtet, die Medien vor der Ausleihe auf Beschädigungen, Verschmutzungen u. ä. durchzusehen und diese bei dem Stadtbibliothekspersonal zu beanstanden.

(4) Bei entstandenen Schäden oder Verlust hat die letzte Nutzerin oder der letzte Nutzer, bei Minderjährigen die sorgeberechtigte Person, wie folgt nach Maßgabe der Stadtbibliothek Ersatz zu leisten:

a) Zahlung des gegenwärtigen Neupreises der Medieneinheit. Falls der Neupreis nicht ermittelbar ist, der Anschaffungspreis oder

b) durch die Wiederbeschaffung der Medieneinheit oder eines gleichwertigen Ersatzstückes nach Vorgabe durch die Stadtbibliothek.
In beiden Fällen ist zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr gemäß der Gebührentabelle zu entrichten.

(5) Für entfernte Barcode- und RFID-Etiketten wird eine Beschädigungsgebühr erhoben. Bei Beschädigung oder Verlust von audiovisuellen Medien sind der volle Anschaffungspreis und eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen.

(6) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Entleihung oder Benutzung der AV-Medien entstehen.

(7) Verlust oder Beschädigung ausgeliehener Medien sind unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für Schäden, die nicht durch die Nutzerin oder den Nutzer verursacht werden. Es ist untersagt, Beschädigungen ohne Absprache mit der Stadtbibliothek selbst zu beheben oder beheben zu lassen. Für verlorene oder beschädigte Medien ist von der Nutzerin oder dem Nutzer Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für Beschädigungen, welche die Stadtbibliothek erst nach der Rückgabe feststellt. Dies gilt insbesondere für die Rückgabe am Rückgabeautomaten. Der Ersatztitel wird von der Stadtbibliothek benannt. Zusätzlich wird eine Einarbeitungsgebühr gemäß der Gebührentabelle erhoben.

§ 20
Gebühren

(1) Für bestimmte Leistungen der Stadtbibliothek werden Gebühren erhoben, deren Höhe sich aus der dieser Satzung beigefügten Gebührentabelle ergibt. Gebührenschuldende ist die Nutzerin oder der Nutzer, bei Minderjährigen die sorgeberechtigte Person und bei Dienststellen, Instituten, Firmen u. ä. diejenige Person, welche die Haftungserklärung gemäß § 5 Abs. 1 Buchstaben c, d und f unterzeichnet hat.

(2) Bei Überschreitung der Ausleihfrist entsteht zu diesem Zeitpunkt eine zusätzliche Nutzungsgebühr, deren Höhe sich nach der Dauer der Fristüberschreitung berechnet, sowie Bearbeitungsgebühren für zwischenzeitlich erfolgte Mahnungen. Unterbleibt die unbeschädigte Rückgabe der Medieneinheit kann die Stadtbibliothek ihre Ansprüche auf Gebührenentrichtung sowie Rückgabe im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchsetzen oder anstelle der Rückgabe der Medieneinheit eine Ersatzbeschaffung auf Kosten der Nutzerinnen und Nutzer vornehmen. Für Amtshandlungen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens werden besondere Gebühren und Auslagen nach der jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung erhoben.

(3) Für sonstige Amtshandlungen auf Veranlassung der Nutzerinnen oder Nutzer entstehen jeweils Bearbeitungsgebühren entsprechend der Gebührentabelle, die bei mündlicher Aufforderung sofort, bei schriftlicher Aufforderung innerhalb von zehn Tagen fällig werden.

(4) Die Service-Gebühren für Vorbestellungen, Fernleihe, Fotokopien und Internetausdrucke sind aus der Gebührentabelle zu entnehmen.

(5) Weitere Gebühren entstehen bei Bearbeitungs- und Ersatzleistungen gemäß der Gebührentabelle.

(6) Abweichungen von der Gebührentabelle der Stadtbibliothek können von der Stadtbibliotheksleitung in begründeten Ausnahmefällen ausgesprochen werden.


§ 21
Verhalten in der Bibliothek

(1) Essen und Trinken sind in den Räumender Stadtbibliothek nicht zulässig. Eine Ausnahme bildet die BibLounge während einer Veranstaltung. Das Rauchen und das Konsumieren von Alkohol ist innerhalb der Stadtbibliotheksräume verboten.

(2) Tiere müssen außerhalb des Eingangsbereichs und der Stadtbibliothek bleiben. Hiervon ausgenommen sind Assistenzhunde.

(3) Fahrräder, Roller u. ä. dürfen nicht in den Räumen der Stadtbibliothek abgestellt werden.

(4) Die Stadtbibliothek behält sich vor, über Nacht verschlossen gebliebene Fächer zu leeren und den Inhalt zu entsorgen oder in der Stadtbibliothek zur Abholung bereitzuhalten. Längerfristig nicht abgeholte „Fundsachen“ werden an das Fundbüro der Stadt Goslar abgegeben. Für die Bereitstellung von Schlüsseln für Schließfächer wird ein Pfand erhoben. Müssen wegen des Verlustes von Schlüsseln Schlösser ersetzt werden, so hat die Nutzerin oder der Nutzer die Kosten zu tragen. Soweit eine Nutzerin oder ein Nutzer Transportgegenstände, insbesondere Taschen aller Art, in die Publikumsbereiche einbringt, ist das Personal jederzeit zu Einsichtnahme befugt.

(5) Kinderwagen können in die dafür vorgesehenen Kinderwagenboxen eingeschlossen werden.

(6) Für abhanden gekommene Gegenstände der Nutzerinnen und Nutzer wird keine Haftung übernommen.

(7) Dem Stadtbibliothekspersonal ist Folge zu leisten.


§ 23
Ausschluss von der Benutzung

Nutzerinnen und Nutzer, welche gegen diese Satzung grob oder wiederholt verstoßen, welche durch ihr Verhalten in den Räumen der Stadtbibliothek Ärgernis erregen oder den Betrieb erschweren oder behindern, können zeitweilig oder dauerhaft von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Nutzerinnen und Nutzer, für die eine Rückgabeverfügung vorliegt oder die mit der Zahlung von Gebühren oder Ersatzbeträgen im Rückstand sind.


§ 24
Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden von der Stadtbibliotheksleitung festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben. Die Stadtbibliothek kann aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen werden.


§ 25
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Stadtbücherei der Stadt Goslar vom 01.01.2005 außer Kraft.

Goslar, 05.10.2021

Stadt Goslar

gez.

Dr. Oliver Junk
Oberbürgermeister

 

Gebührentabelle

Ausweisgebühren für 12 Monate

Bibliotheksausweis für Einzelpersonen ab 18 Jahre                                     18,00 €

Bibliotheksausweis ermäßigt für Schüler, Studenten, freiwillig                     10,00 €          

Wehrdienstleistende, Absolventen des Bundes- und Jugend

Freiwilligendienstes sowie Arbeitslosengeld II-Empfänger und

deren Familie

Bibliotheksausweis für Kinder bis einschließlich 18 Jahre                                  frei

Bibliotheksausweis Familie                                                                       25,00 €

(ab 2 Personen einschließlich Kindern bis 18 Jahre im selben Haushalt)

Kindertagesstätte, Schulen und Institutionen                                                 frei

(sozialer, kultureller oder wissenschaftlicher Art)                                                        

Gutschein für alle Bibliotheksausweisangebote                             je nach Kategorie

Ausweisgebühr für einen Monat

Monatsausweis (nur 3 Medieneinheiten ausleihbar)                                   5,00 €

Säumnisgebühren (inkl. Porto)

1.Woche (pro Medieneinheit)                                                                  2,00 €

3.Woche (pro Medieneinheit)                                                                  2,00 €

1.Monat (s. Satzung Gebühren § 16 Absatz 3)                                      variabel

Service-Gebühren                        

Vorbestellung je Medium                                                                       1,00 €

Fernleihe je Medium                                                                             2,50 €

Fotokopie Selbstbedienung je Seite                                                        0,05 €

Internetausdruck je Seite                                                                      0,25 €

AV-Medien

Hörbücher, DVD, Konsolenspiele                                                            1,00 €

Bearbeitungs- und Ersatzgebühren

Ersatzausweis                                                                                      5,00 €

Beschädigung / Verlust von Medien (-bestandsteilen)                   Wert + 3,00 €

(s. Satzung § 19 Absatz 4)           

Strichcodeetikett                                                                                   1,00 €

RFID-Etikett                                                                                        2,00 €